allgemeine deutsche spediteur-bedingungen (adsp) allgemeine deutsche spediteur-bedingungen (adsp) 7.2.7 mögliche regr eßansprüche gegen den schadenstifter , insbesonder e gegen 7.3 7.4 eingesetzte subunternehmer oder andere verkehrsträger zu wahren. leistungsfreiheit bei obliegenheitsverletzung verletzen der spediteur oder einer seiner repräsentanten eine obliegenheit, so ist der v ersicherer von der v erpflichtung zur leistung f ei, es sei denn, dass die verletzung weder auf vorsatz noch auf grober fahrlässigkeit beruht. bei grob fahrlässiger verletzung bleibt der versicherer zur leistung insoweit verpflichtet, als die erletzung einfluß weder auf den eintritt oder die fest stellung des v ersicherungsfalls, noch auf den umfang der dem v ersicherer obliegenden leistung gehabt hat. wird eine vor eintritt des v ersicherungsfalls zu erfüllende obliegenheit verletzt, so tritt die leistungsfr eiheit des versicherers auch ohne kündigung des versicherungsvertrages ein. zusätzliche inventuren der versicherer ist berechtigt, bei verteilungslägern vom spediteur außer der jahresinventur nach abstimmung zusätzliche inventuren zu verlangen. begrenzung der versicherungsleistung die versicherung ist je schadenfall begrenzt: 8 8.1 8.1.1 bei verfügter lagerung auf % 1,0 mio; 8.1.2 bei sonstigen v erkehrsverträgen auf % 1,0 mio oder einen betrag von 2 sonderziehungsr echten im sinne von § 431 hgb pr welcher betrag höher ist. je schadenereignis leistet der versicherer höchstens % 7,5 mio. die durch ein ereignis mehr eren geschädigten entstandenen schäden werden unabhängig von der anzahl der geschädigten und der v erkehrsverträge anteilmäßig im verhältnis ihrer ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste gr enze der versicherungsleistung übersteigen. o kg, je nachdem, schadenbeteiligung die vereinbarung einer schadenbeteiligung des spediteurs ist zulässig. schadenversicherung des wareninteressenten abschluß der schadenversicherung die schadenversicherung wird vom ersten spediteur abgeschlossen, der nach adsp arbeitet. sie tritt mit abschluß des verkehrsvertrages in kraft. versicherter/wareninteressent versichert sind als w areninteressent der auftraggeber des spediteurs sowie jeder, der die gefahr für das transportierte oder gelagerte gut trägt oder sonst ein in geld schätzbar es interesse daran hat, dass das gut die gefahr en der reise oder der verfügten lagerung übersteht und dass die mit dem spediteur und den eingeschalteten v erkehrsträgern geschlossenen v erkehrsverträge vertragsgemäß erfüllt werden. spediteur e, lagerhalter , umschlagsbetriebe sowie frachtführ er, v erfrachter und sonstige v erkehrsträger sowie v ersi- cherer sind als solche keine wareninteressenten. räumlicher geltungsbereich die schadenversicherung umfaßt v erkehrsverträge, bei denen der über- nahme- und der ablieferungsort oder der ort der verfügten lagerung in den europäischen gebieten der folgenden länder liegen: andorra, belgien, däne- mark (ohne grönland), deutschland, finnland, frankr eich, griechenland, großbritannien (mit nordirland, kanalinseln und gibraltar), irland, italien mit san marino, liechtenstein, luxemburg, malta, monaco, niederlande, norwegen, österr eich, portugal (ohne azor en und madeira), schweden, schweiz, spanien (ohne kanarische inseln), vatikan. nach vorheriger vereinbarung kann der räumliche geltungsber eich erweitert werden. versicherte schäden versichert sind güterschäden, d.h. verlust und beschädigung des gutes, das gegenstand des verkehrsvertrages ist; güterfolgeschäden, d. h. aus einem güterschaden herrühr ende v ermögens- schäden; reine vermögensschäden, d.h. solche, die nicht mit einem güterschaden oder einem sonstigen sachschaden zusammenhängen, sofern diese nach den auf den v erkehrsvertrag anwendbar en deutschen gesetzlichen bestimmungen vom spediteur dem grunde nach zu vertr eten sind; schäden gemäß ziff. 13.1 bis 13.3 sind auch dann versichert, wenn sie dur ch vorsatz oder grobe fahrlässigkeit des spediteurs oder eines seiner repräsen- tanten verursacht worden sind. aufwendungsersatz der versicherer ersetzt den beitrag, den der v ersicherte zur gr oßen haverei aufgrund einer nach gesetz oder den y ork-antwerpener-regeln oder auf- grund der rhein-regeln ivr 1979 aufgemachten dispache zu leisten hat, soweit dur ch die haver ei-maßregel ein dem v ersicherer zur last fallender schaden abgewendet werden sollte. übersteigt der beitragswert den v er- sicherungswert, so leistet der v ersicherer vollen ersatz bis zur höhe der versicherungssumme. die bestimmungen über die unterversicherung bleiben unberührt, es sei denn, der v ersicherungswert übersteigt eine v er- sicherungssumme von % 1,0 mio. der versicherer ersetzt dem spediteur und dem versicherten die aufwendun- gen zur abwendung oder minderung eines ersatzpflichtigen schadens, sowei er sie den umständen nach für geboten halten durfte. bei unterversicherung werden die aufwendungen im v erhältnis der v ersicherungssumme zum versicherungswert ersetzt, es sei denn, der v ersicherungswert übersteigt eine versicherungssumme von % 1,0 mio. 8.2 9 iii. 10 11 12 12.1 12.2 13 13.1 13.2 13.3 13.4 14 14.1 14.2 1 0 0 2 / 0 1 www.swisslogistik.com 15 15.1 15.2 15.3 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 16.9 beginn und ende der güterschadenversicherung die güterschadenversicherung beginnt, sobald das gut in ausführung des verkehrsvertrages von der stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt wird. die v ersicherung endet, sobald das gut in ausführung des v erkehrs- vertrages am bestimmungsort an die stelle gebracht worden ist, die der empfänger bestimmt hat. die v ersicherung schließt jedoch früher spätere leistungen im zusammenhang mit dem verkehrsvertrag ein. das be- und entladen ist nur dann mitversichert, wenn es gegenstand des verkehrsvertrages ist. bei vom auftraggeber gegenüber dem spediteur verfügter lagerung beginnt die güterschadenversicherung, sobald der lagerhalter das gut zur lagerung in obhut genommen hat, und endet, sobald der lagerhalter die obhut am gut zur vertragsmäßigen auslagerung aufgegeben hat. verkehrsbedingte vor-, zwischen- und nachlagerungen sind mitversichert. e und ausgeschlossene güter, gefahren und schäden sofern keine besondere vereinbarung getroffen ist, sind von der versicherung ausgeschlossen umzugsgut, gemälde, kunstgegenstände, edelsteine, echte perlen, geld, valoren, dokumente, urkunden sowie lebende tiere und pflanze ; schäden dur ch inner en verderb, natürliche beschaffenheit des gutes, nor- male luftfeuchtigkeit, gewöhnliche temperaturschwankungen; handelsübliche mengen-, maß- und gewichtsdifferenzen oder -verluste; schäden durch fehlen oder mängel handelsüblicher verpackung, es sei denn, der spediteur oder ein sonstiger dritter (z. b. verpackungsunternehmen) ist verpflichtet, die erpackung vorzunehmen; schäden durch krieg, bürgerkrieg, kriegsähnliche er eignisse und solche, die sich unabhängig vom kriegszustand aus der feindlichen v erwendung von kriegswerkzeugen sowie aus dem v orhandensein von kriegswerkzeugen ergeben; schäden durch streik, aussperrung, arbeitsunruhen, terr oristische oder poli- tische gewalthandlungen, unabhängig von der anzahl der daran beteiligten personen, aufruhr und sonstige bürgerliche unruhen ; schäden dur ch beschlagnahme, entziehung oder sonstige eingriffe von hoher hand; schäden durch kernenergie; schäden, die strafähnlichen charakter haben, z. b. geldstrafen, verwaltungs- strafen, bußgelder; 16.10 schäden dur ch zahlungsunfähigkeit oder zahlungsverzug des reeders, charterers oder betr eibers eines seeschiffes oder sonstige finanzielle aus einandersetzungen mit diesen parteien; 16.11 schäden, die unmittelbar dadur ch entstehen, dass v orschüsse, erstattungs- beträge o. ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurück- gezahlt werden ; ein dadur ch verursachter weitergehender schaden bleibt unberührt; 16.12 schäden aufgrund vertraglicher , im speditionsgewerbe allgemein nicht üb- licher v ereinbarungen, wie v ertragsstrafen, lieferfristgarantien eines v er- kehrsträgers; 16.13 schäden, die dur ch eine ander e schadenversicherung dem grunde nach versichert sind; 16.14 schäden, verursacht durch vorsatz oder grobe fahrlässigkeit des versicherten oder eines seiner repräsentanten; 16.15 personenschäden. 17 17.1 obliegenheiten dem spediteur und dem v ersicherten obliegt es, nach eintritt des v ersiche- rungsfalls 17.1.1 jeden schaden dem v ersicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines monats nach kenntnis, schriftlich zu melden ; der v ersicherte erfüllt diese obliegenheit auch dur ch schadenmeldung an den spediteur ; diesem obliegt es, die schadenmeldung des versicherten an den versicherer weiterzuleiten; 17.1.2 für die abwendung und minderung eines schadens zu sorgen, die möglich- keit des rückgriffs gegen dritte zu wahren, dem versicherer jede notwendige auskunft zu geben, belege beizubringen und w eisungen des versicherers zu befolgen. verletzt der v ersicherte oder einer seiner repräsentanten eine obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der v ersicherer nach den vorschriften des § 6 vvg von der verpflichtung zur leistung f ei. verletzt der spediteur oder einer seiner repräsentanten vorsätzlich oder gr ob fahrlässig eine obliegenheit, so ist der v ersicherer ber echtigt, rückgriff gegen den spediteur zu nehmen; § 6 abs. 3 satz 2 vvg findet entsp echende anwendung. der versicherer ist berechtigt, bei verteilungslägern vom spediteur und dem versicherten außer der jahr esinventur nach abstimmung zusätzliche inven- turen zu verlangen. 17.2 17.3 17.4 umfang und begrenzung der versicherungsleistung je schadenfall ist die leistung des versicherers begrenzt 18 18.1 18.1.1 für güterschäden auf den verkaufspreis, falls das gut verkauft war, sonst auf den gemeinen wert, den das gut am ort und zur zeit des beginns der v ersi- cherung hatte, jeweils zuzüglich im zusammenhang mit der reise entstande- ner und abzüglich ersparter kosten, jedenfalls auf die versicherungssumme; 18.1.2 für güterfolgeschäden neben dem güterschaden auf den doppelten v ersiche- rungswert, höchstens auf die doppelte versicherungssumme; 18.1.3 für reine vermögensschäden auf den doppelten versicherungswert, höchstens auf die doppelte versicherungssumme; 18.1.4 höchstens auf % 1,0 mio. © oskar schunck kg schuncks – mehr als nur versichert schuncks – mehr als nur versichert